Foto eines Schokohasen mit Mundschutz wegen Corona

Hygie­ne­kon­zept von Namasté-Wellnesskosmetik

In Anpas­sung an die „All­ge­mein­ver­fü­gung Voll­zug des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes Maß­nah­men anläss­lich der Coro­na-Pan­de­mie Anord­nung von Hygie­ne­auf­la­gen zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung der Coro­na­vi­rus-Krank­heit-2019 (COVID-19)“ des Frei­staa­tes Sach­sen und in Anpas­sung an die „SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dard für Kosmetik‑, Nagel­stu­di­os und Fuß­pfle­ge­ein­rich­tun­gen“ der BGW (Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits- und Wohl­fahrts­pfle­ge). Das Hygie­ne­kon­zept habe ich auf mei­ne Bege­ben­hei­ten vor Ort angepasst.

  1. Räum­li­che Aus­stat­tung /​ Raum­hy­gie­ne

    • Alle 3 Räu­me (Emp­fang, Fuß­pfle­ge, Kos­me­tik) sind über 20 m² groß, somit wird die 10 m²-Regel pro Per­son eingehalten.
    • Abtren­nung im Kas­sen-/Tre­sen­be­reich durch eine trans­pa­ren­te Scheibe.
    • Zutritt ins Geschäft ist nur mit vor­he­ri­ger Ter­min­ab­spra­che zum Behand­lungs­ter­min mög­lich. Ent­zerr­tes Ter­min-Manage­ment. Somit ist gewähr­leis­tet, dass sich immer nur 1 Kun­de im Geschäft aufhält.
    • Eine bar­geld­lo­se Bezah­lung ist möglich.
    • Wasch­mög­lich­keit für die Hän­de in bei­den Behand­lungs­räu­men vor­han­den. Waschen­de Hand­des­in­fek­ti­on mit Pri­ma­sept wash® mit begrenzt viru­zi­ter Wirksamkeit.
    • Es fin­det kei­ne Bewir­tung mit Geträn­ken statt.
    • Zeit­schrif­ten, wel­che von meh­re­ren Per­so­nen berührt wer­den könn­ten, lie­gen nicht mehr aus.
    • Böden und Ober­flä­chen wer­den arbeits­täg­lich gerei­nigt und gewischt
    • Tür­klin­ken, Bedien­feld des EC-Gerä­tes wer­den arbeits­täg­lich des­in­fi­ziert, Fern­be­die­nung der Lie­gen und alle Kon­takt­flä­chen, wel­che der Kun­de berührt, wer­den nach jeder Behand­lung mit Pre­mi­um Flä­chen­des­in­fek­ti­ons­tü­chern von Ruck® desinfiziert
  2. Hygie­ne­maß­nah­men, wel­che von den Kun­den ein­ge­hal­ten wer­den müssen

    • Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Bedeckung.
    • Bei medi­zi­nisch nicht not­wen­di­gen Kos­me­tik­be­hand­lun­gen, wobei die Mas­ke nicht dau­er­haft getra­gen wer­den kann, ver­langt die Coro­naschutz­ver­ord­nung vom 06.03.2021 ab dem 15.03.2021  einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Coro­na-Schnell­test (gilt für: klas­si­sche Kos­me­tik­be­hand­lung, rei­ne Freu­de, klei­ne Aus­zeit, Moor­be­au­ty Kos­me­tik­be­hand­lung, Moor­be­au­ty Gesichts­mas­sa­ge, Amo Como Soy „Füh­le dei­ne gan­ze Schönheit“).
    • Für medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen braucht es kei­nen Test. Dies gilt bei the­ra­pie­be­glei­ten­der Haut­pfle­ge bei fol­gen­den Haut­er­kran­kun­gen: schwe­re Akne, Mas­ken-Akne, peri­ora­ler Der­ma­ti­tis, Pso­ria­sis, Neurodermitis.
    • Nach Betre­ten des Geschäf­tes ist eine Hän­de­des­in­fek­ti­on not­wen­dig, hier­für steht das Haut- und Hän­de­des­in­fek­ti­ons­mit­tel von Ruck® zur Verfügung.
    • Der Kun­de zieht sich sei­ne Jacke selbst aus und hängt die­se auch selbst an den Garderobenhaken.
    • Vor der Kos­me­tik­be­hand­lung zieht sich der Kun­de selbst ein Ein­mal-Häub­chen an und schaut, dass alle Haa­re im Häub­chen sind.
  1. Per­sön­li­che Arbeits­schutz-Schutz­aus­rüs­tung der Dienstleisterin

    • Medi­zi­ni­sche Mund-Nasen-Bede­ckung in allen Behandlungsbereichen.
    • Wenn sei­tens des Kun­den kei­ne Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen wer­den kann, trägt die Behan­deln­de eine FFP‑2 Maske.
    • Schleim­häu­te (Augen) wer­den wäh­rend der Kos­me­tik­be­hand­lung mit­tels Schutz­bril­le geschützt.
    • Wöchent­li­cher Corona-Test.
    • Tra­gen von Ein­mal­hand­schu­hen wäh­rend der Behandlung.
    • Täg­li­cher Wech­sel der Arbeitsschutzkleidung.
    • Waschen­de Hän­de­des­in­fek­ti­on mit Pri­ma­sept wash® oder dem Haut- und Hän­de­des­in­fek­ti­ons­mit­tel von Ruck® vor und nach jeder Behand­lung, nach­dem die Gesichts­pa­ckung auf­ge­tra­gen wur­de und bevor die Behand­lung fort­ge­setzt wird, nach jedem Toi­let­ten­gang, nach dem Bezahlvorgang.
    • Getrenn­te Auf­be­wah­rung von Dienst- und Privatkleidung.
  1. Inzi­denz abhän­gi­ges Öffnungskonzept

    • Ab einer Inzi­denz von unter 100 über 5 Tage hin­weg sind Kos­me­tik­an­wen­dun­gen, Moor­an­wen­dun­gen und Mas­sa­gen mög­lich, steigt der Wert län­ger als 3 Tage über 100, sind nur noch kos­me­ti­sche Fuß­pfle­ge und medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen erlaubt.
    • Kos­me­ti­sche Fuß­pfle­ge fin­det nach der­zei­ti­gem Stand Inzi­denz-unab­hän­gig statt.
    • Medi­zi­ni­sche Fuß­pfle­ge und die medi­zi­nisch not­wen­di­ge Kos­me­tik­an­wen­dung kann Inzi­denz-unab­hän­gig durch­ge­führt wer­den.


      Hier­zu schreibt die Hand­werks­kam­mer [01]
      Medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen im Rah­men kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen sind Maß­nah­men, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den erfor­der­lich sind. Das ist der Fall, wenn eine ärzt­li­che Ver­ord­nung (Rezept) aus­ge­stellt wur­de. Dar­über hin­aus sind alle Behand­lun­gen aus medi­zi­ni­schen Grün­den erfor­der­lich, bei denen ande­ren­falls eine Ver­schlech­te­rung des gesund­heit­li­chen Zustan­des oder eine Ver­zö­ge­rung von Hei­lungs­pro­zes­sen ein­tre­ten wür­de, zum Bei­spiel Haut­be­hand­lun­gen bei schwe­rer Akne, the­ra­pie­be­glei­ten­der Haut­pfle­ge bei Pso­ria­sis, Neu­ro­der­mi­tis, peri­ora­ler Der­ma­ti­tis, Mas­ken-Akne. Hier­zu zählt auch, wenn zum Bei­spiel wegen Ein­schrän­kun­gen der Mobi­li­tät, bei Schwan­ge­ren oder aus Alters­grün­den, die Fuß­pfle­ge nicht mehr selbst vor­ge­nom­men wer­den kann.

      Auf Nach­fra­ge der Hand­werks­kam­mer bestä­tig­te das Säch­si­sche Staats­mi­nis­te­ri­um für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt, dass kei­ne Fest­le­gung besteht, dass nur bestimm­te Berufs­grup­pen medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen vor­neh­men dür­fen. Daher sind medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen – auch die der medi­zi­nisch not­wen­di­gen Fuß­pfle­ge – zuläs­sig. Da die Land­krei­se und kreis­frei­en Städ­te jedoch per All­ge­mein­ver­fü­gung ande­re Rege­lun­gen fest­le­gen kön­nen, soll­ten Unter­neh­mer und Unter­neh­me­rin­nen die Rechts­la­ge im Auge behalten.

  1. Lüf­tung der Räumlichkeiten

    • Quer- und Stoß­lüf­tung aller Behand­lungs­räu­me vor und nach jeder Behand­lung. Im Win­ter 3 bis 5 Minu­ten,  im Som­mer 10 bis 15 Minuten.
    • Ergän­zen­de Lüf­tung mit­tels gekipp­ter Fenster.
  1. Arbeits­mit­tel

    • Decken und Hand­tü­cher
      Sämt­li­che Kon­takt­punk­te des Kun­den mit der Lie­ge und der Decke wer­den durch ein­ma­lig genutz­te Hand­tü­cher abge­deckt, wel­che direkt im Anschluss bei 90 °C gewa­schen werden.
    • Pin­sel
      Waschen und des­in­fi­zie­ren nach jeder Benut­zung mit Pri­ma­sept wash®.
    • Pin­zet­ten, Spa­tel, Schäl­chen, Fei­len
      Aus­wa­schen nach jeder Benut­zung und mit Mikro­zid AF Liquid Des­in­fek­ti­ons­spray desinfiziert.
    • Fuß­pfle­ge­instru­men­te
      • Die Benut­zung der Instru­men­te erfolgt nach einer Haut­rei­ni­gung der Füße des Kunden.
      • Sämt­li­che Instru­men­te wer­den sofort nach der Behand­lung für 15 Minu­ten in die Lösung Instru­ment­endes­in­fek­ti­on plus von Ruck® ein­ge­legt, gespült, getrock­net und Heißluft-sterilisiert.
      • Die Fuß­bad­schüs­sel wird sofort nach Benut­zung mit Bech­to­zid Pre­mi­um Flä­chen­des­in­fek­ti­on ausgesprüht.
      • sämt­li­che Flä­chen wie Arm­leh­nen des Fuß­pfle­ge­stuhls, der Arbeits­tisch, Fla­cons benutz­ter Pro­duk­te, Hand­stück des Frä­sers und Lupen­leuch­te wer­den nach jeder Behand­lung mit den Pre­mi­um Flä­chen­des­in­fek­ti­ons­tü­chern von Ruck® schnell- bzw. wischdesinfiziert.
  eure Yvonne

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