Seit dem 08.11.2021 gilt in Sachsen auch für mein Geschäft die sogenannte 2G-Regel. Das heißt, der Zutritt für mein Geschäft ist nun nur
noch vollständig geimpften oder genesenen Personen gestattet. Von dieser Regel ausgenommen sind Leistungen, die dem medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zweck dienen.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre gebuchte Behandlung unter diese Ausnahme fällt, scheuen Sie sich nicht mich telefonisch oder schriftlich zu kontaktieren – wir besprechen dann individuell Ihre Behandlung. Des Weiteren werde ich dokumentieren, dass mir Ihre Kontaktdaten weiterhin gemäß der Datenschutzverordnung vorliegen, gefolgt von Ihrer Aufenthaltsdauer, eine der oben genannten Ausnahmen und ob Sie geimpft, genesen oder getestet sind, sollte der Inzidenzwert wieder sinken.
Dies bitte ich Sie vor Ort zu unterschreiben. Nach 4 Wochen vernichte ich diesen Nachweis datenschutzgerecht. Meine Hygienemaßnahmen haben darüber hinaus weiterhin Bestand, welche Sie gerne jederzeit einsehen können.
Unabhängig davon, ob Ihre Behandlung unter die oben genannten Ausnahmen fällt, Sie geimpft, genesen oder getestet sind, bitte ich
Sie – auch zu meinem Schutz – nur dann meine Praxis und die Räumlichkeiten zu besuchen, wenn Sie frei von einem allgemeinen Krankheitsgefühl, Husten, Schnupfen, Fieber oder anderen Symptomen sind, welche auf ein akutes Krankheitsgeschehen hindeuten. Die Wintersaison hat begonnen, wodurch sich Kälte-liebende Bakterien und Viren, welche Atemwegsinfekte begünstigen, deutlich schneller verbreiten.
Auszug “Sächsische Corona-Schutz-Verordnung” vom 5. November 2021
§ 2 Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe
(4) Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für
1. die 7‑Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 oder
2. den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird.
Wird der Schwellenwert für
1. die 7‑Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert Normalstation von 650 sowie der Belastungswert Intensivstation von 180 oder
2. für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert Intensivstation von 180 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.
(5) Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für
1. die 7‑Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 1300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 oder
2. den Belastungswert Normalstation von 1300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird.
Wird der Schwellenwert für
1. die 7‑Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 und der Belastungswert Normalstation von 1300 sowie der Belastungswert Intensivstation von 420 oder
2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 und den Belastungswert Intensivstation
von 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.
§ 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35
(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf‑, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für
[…]
3. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
[…]
(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:
1. körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen,
[…]